Abstandhalten rettet Leben – auch im Straßenverkehr

Was Abstandhalten im Straßenverkehr bedeutet, hat die GRÜNE Ratsfraktion Im Kalten Tale in Wolfenbüttel dokumentiert. „Ziel der Aktion“, so die Fraktionsvorsitzende Ulrike Krause, „ist es, Rad- und Autofahrer*innen dafür zu sensibilisieren, genügend Abstand zu halten. Auf Corona leeren Straßen bot sich die Gelegenheit, in Bildern festzuhalten, was das eigentlich für die Verkehrsteilnehmer*innen bedeutet.“

Ziel der Aktion ist es, Rad- und Autofahrer*innen dafür zu sensibilisieren, genügend Abstand zu halten. Auf Corona leeren Straßen bot sich die Gelegenheit, in Bildern festzuhalten, was das eigentlich für die Verkehrsteilnehmer*innen bedeutet.

Ulrike Krause, Fraktionsvorsitzende

Dabei galt es drei Aspekte zu beachten: den Abstand der Radler*innen vom Gehweg, die breite des Fahrrades selbst und den Abstand des Autos beim Überholen eines*r Fahrradfahrer*in.

Wir haben uns mit 80 cm Abstand vom Gehweg am Minimum orientiert. Gerichte halten einen Abstand von 0,8 m bis 1 m zum Fahrbahnrand für zulässig, bei hohen Bordsteinen, Straßenbahnschienen und anderen Hindernissen aber durchaus auch mehr. Bei hohem Fußgängeraufkommen und schlecht einsehbaren Gehwegen (Baugerüste) sogar noch mehr, um auf Fußgänger, die auf die Fahrbahn treten, rechtzeitig reagieren zu können.

Stefan Brix, stellvertretender Fraktionsvorsitzender

Die verwendeten Räder sind mit ca. 70 cm ziemlich schmale Modelle. Breitere Lenker oder prall gefüllte Packtaschen können ein Fahrrad schnell bis zu 1 m breit machen. Spätestens hier zeigt sich, dass die so genannten „Schutzstreifen“ keine Hilfe leisten, die korrekten Abstände einzuhalten. Die GRÜNE Ratsfraktion lehnt die Verwendung der Fahrbahnmarkierung in dieser Form deshalb auch ab.

Der „Schutzstreifen“ suggeriert dem Radfahrenden mittig zwischen Gehweg und der Markierung zu fahren, sodass der Abstand zum Fahrbahnrand unzulässig gering ist. Dem überholenden Kraftfahrzeug signalisiert der „Schutzstreifen“ entlang der Markierung vorbei fahren zu können, sodass der Abstand zum Radfahrenden unzulässig gering ist.

Sascha Poser, Ratsmitglied

Beim Überholen muss der Seitenabstand zu einem*r einwandfrei (!) fahrenden Radfahrer*in je nach der Geschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs 1,5 m bis 2 m betragen, urteilen Gerichte schon seit den 1980er-Jahren. In diesem Jahr werden die Mindestabstände von 1,5 m (innerorts) und 2,0 m (außerorts) explizit in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen.

Die Bilder zeigen sehr anschaulich, wie weit ein*e Autofahrer*in tatsächlich ausscheren muss, um den korrekten Abstand zum*r Fahrradfahrer*in beim Überholen herzustellen. Abstandhalten ist also nicht nur ein Gebot der Stunde, um die Ausbreitung von Corona-Infektionen zu vermeiden, sondern eine wichtige Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung.

Ulrike Krause, Fraktionsvorsitzende

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